RS OGH 1975/6/24 3Ob137/75, 3Ob272/75, 3Ob155/76, 3Ob4/78, 3Ob59/78, 3Ob144/83, 3Ob55/84, 3Ob21/88,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1975
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Norm

EO §54 Abs3
EO §78
EO §133
ZPO §84 II

Rechtssatz

1.

Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

2.

Auch für den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gilt dies, weil die Bestimmungen des Grundbuchsgesetz nicht (ausdrücklich) als für die Bewilligung maßgeblich erklärt sind.

3.

Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 137/75
    Entscheidungstext OGH 24.06.1975 3 Ob 137/75
    SZ 48/6
  • 3 Ob 272/75
    Entscheidungstext OGH 12.01.1976 3 Ob 272/75
    nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. (T1)
  • 3 Ob 155/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 3 Ob 155/76
    nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht). (T2); Beisatz: Zwangsversteigerungsanmerkung auf Grund eines Titels ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes. (T3)
  • 3 Ob 4/78
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 3 Ob 4/78
    nur T2; Veröff: JBl 1978,492
  • 3 Ob 59/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 3 Ob 59/78
    nur T1
  • 3 Ob 144/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 144/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses stellt im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. (T4) Veröff: SZ 56/142 = NZ 1984,176
  • 3 Ob 55/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 55/84
    Auch; Veröff: RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer)
  • 3 Ob 21/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 21/88
    Beisatz: Verbesserungsmöglichkeiten nur, wenn sich die Notwendigkeit, eine bestimmte Urkunde oder eine Urkunde in bestimmter Form vorzulegen, aus dem Gesetz ergibt. Andernfalls muss die betreibende Partei die Urkunde, auf die sie sich zum Nachweis oder zur Bescheinigung ihres Vorbringens beruft, im Exekutionsantrag anführen. Unterlässt sie dies, so liegt ein inhaltlicher, der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel vor. (T5) Veröff: JBl 1989,121
  • 3 Ob 1107/90
    Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 1107/90
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 95/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 95/94
    nur T1; nur: Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt. (T6); Beisatz: Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen, sodass der betreibenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift zu geben ist. (T7)
  • 3 Ob 119/95
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 119/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/151
  • 3 Ob 2009/96d
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2009/96d
    Auch: nur T6
  • 5 Ob 277/98s
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 277/98s
    Vgl; nur T6; Veröff: SZ 71/185
  • 3 Ob 10/03x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 10/03x
    Vgl auch; nur T6
  • 3 Ob 43/03z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 43/03z
    Auch; nur T6
  • 3 Ob 98/06t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 98/06t
    nur T6; Veröff: SZ 2006/81
  • 3 Ob 134/07p
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 134/07p
    Auch; nur T6; Beisatz: Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO beziehungsweise § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre. (T8); Veröff: SZ 2007/128
  • 3 Ob 155/09d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 155/09d
    Auch; nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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