Rechtssatz
Der Begriff des Schadens im Sinne des § 146 StGB darf nicht - etwa durch Gleichsetzung mit fiktiven, nur buchhalterisch oder steuerlich bedeutsamen Vermögensverschiebungen - extensiv interpretiert und § 146 StGB damit zu einem Absichtsdelikt gemacht werden.Der Begriff des Schadens im Sinne des Paragraph 146, StGB darf nicht - etwa durch Gleichsetzung mit fiktiven, nur buchhalterisch oder steuerlich bedeutsamen Vermögensverschiebungen - extensiv interpretiert und Paragraph 146, StGB damit zu einem Absichtsdelikt gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094444Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0110OS00056_7500000_003