RS OGH 2020/9/17 2Ob119/75, 7Ob510/77, 8Ob245/80 (8Ob246/80), 8Ob167/81, 2Ob23/87, 4Ob578/95, 2Ob108

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Veröffentlicht am 26.06.1975
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Rechtssatz

Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten (vgl SZ 11/8, 2 Ob 309/53).Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten vergleiche SZ 11/8, 2 Ob 309/53).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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