- RS0019325">5 Ob 101/75
Entscheidungstext OGH 01.07.1975 5 Ob 101/75
- 6 Ob 768/77
Entscheidungstext OGH 17.11.1977 6 Ob 768/77
nur: Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung. (T1)
- 3 Ob 559/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 559/77
nur: Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. (T2)
- RS0019325">7 Ob 556/78
nur T1; Veröff: SZ 51/92 (hiezu Zemen JBl 1986,205)
- 7 Ob 692/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 692/80
nur T1
- 6 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 550/81
Auch; Beisatz: Wenn kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des
§ 904 ABGB bestimmen. (T3)
- 5 Ob 753/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 753/81
Vgl auch; nur T1; Beisatz: In der Feststellung, dass ein Darlehen zugezählt wurde, liegt auch die Feststellung der Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung. (T4)
- RS0019325">7 Ob 568/88
Veröff: RdW 1988,350 = WBl 1988,369
- RS0019325">8 Ob 553/89
Auch; Veröff: WBl 1989,351
- RS0019325">2 Ob 2163/96v
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2163/96v
Auch; nur T1
- RS0019325">9 Ob 395/97x
Auch; Beisatz: Ohne Verlangen auf Rückgabe entsteht kein Darlehen, weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung zu verneinen ist. (T5)
- RS0019325">6 Ob 129/98h
Beis wie T3
- RS0019325">8 Ob 100/00i
nur T1; Beisatz: Im Familienkreis ist eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen. (T6)
- RS0019325">10 Ob 93/02b
Auch; Beisatz: Für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich. (T7)
Beisatz: Stützt die klagende Partei ihre Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp (hier: Darlehen), muss sie demnach dieses für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Versprechen der Rückzahlung beweisen. Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache, ist das Klagebegehren abzuweisen. (T8)
- RS0019325">10 Ob 51/04d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- RS0019325">7 Ob 274/04a
nur T1
- RS0019325">7 Ob 89/05x
nur T1; Beis wie T4
- RS0019325">7 Ob 91/13b
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
nur T1
- RS0019325">5 Ob 237/13h
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 237/13h
Auch
- RS0019325">10 Ob 34/15w
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 34/15w
Auch;nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich T5; Beis wie T7
- RS0019325">1 Ob 122/22f
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 122/22f
Auch; nur T1; Beis wie T7
- RS0019325">1 Ob 190/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 1 Ob 190/23g
Beisatz wie T8: Hier: Amtshaftung. Nach Feststellungen musste das Geld im Falle des Todes der Geldgeberin nicht zurückgezahlt werden. (T9)