Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Ob die Mißbilligungsgründe triftig sind, muß, ausgehend vom ersichtlichen Zweck und Wesen der Ehe, objektiv geprüft werden; beim volljährigen Kind müssen aber selbstverständlich andere Maßstäbe gesetzt werden als beim minderjährigen. Insbesondere sind Streitigkeiten zwischen einem der Verlobten und den Eltern, die schon bei einem Minderjährigen nur am Rande von Bedeutung sein können, weil sie das Wesen der beabsichtigten Ehe kaum berühren, in der Regel nicht beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022269Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00123_7500000_002