RS OGH 1975/7/2 1Ob123/75, 7Ob685/81, 8Ob571/87

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Veröffentlicht am 02.07.1975
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Norm

ABGB §1222

Rechtssatz

Ob die Mißbilligungsgründe triftig sind, muß, ausgehend vom ersichtlichen Zweck und Wesen der Ehe, objektiv geprüft werden; beim volljährigen Kind müssen aber selbstverständlich andere Maßstäbe gesetzt werden als beim minderjährigen. Insbesondere sind Streitigkeiten zwischen einem der Verlobten und den Eltern, die schon bei einem Minderjährigen nur am Rande von Bedeutung sein können, weil sie das Wesen der beabsichtigten Ehe kaum berühren, in der Regel nicht beachtlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 123/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 123/75
  • 7 Ob 685/81
    Entscheidungstext OGH 06.08.1981 7 Ob 685/81
    nur: Ob die Mißbilligungsgründe triftig sind, muß, ausgehend vom ersichtlichen Zweck und Wesen der Ehe, objektiv geprüft werden. (T1)
  • 8 Ob 571/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 571/87
    Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen von Enterbungsgründen ist für den Ausstattungsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht von Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022269

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00123_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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