TE OGH 1987/5/6 8Ob571/87

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Günther F***, Mechaniker, Via Barberino die Mugello 6, I-00138 Rom, Italien, vertreten durch Dr. Harry Zampony, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Andreas F***, ÖBB-Pensionist, Kumpfgasse 6, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Giselher Arko, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Leistung einer Ausstattung von S 60.000,--, infolge Revisionsrekurses beider Streitteile gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 27. März 1987, GZ 1 R 148/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16.Februar 1987, GZ 1 Nc 49/86-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird im Umfang des Zuspruches einer Ausstattung von S 30.000,-- an den Antragsteller ebenso wie die Entscheidung des Erstgerichtes im gleichen Umfang aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der am 19.12.1943 geborene Antragsteller ist ein Sohn des Antragsgegners und seiner von ihm geschiedenen Ehegattin Anna F***. Der Antragsteller hat am 1.7.1985 in Rom mit der am 14.12.1952 geborenen Rita Clorinda DI B*** die Ehe geschlossen. Mit seinem am 12.6.1986 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller, dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung von S 60.000,-- binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner verfüge als ÖBB-Pensionist über ein Jahreseinkommen von mehr als S 200.000,--, habe keine Sorgepflichten und sei wirtschaftlich zur Leistung der verlangten Ausstattung in der Lage. Der Antragsteller lebe in Italien nicht zuletzt deswegen, weil er von seinem früheren Bekanntenkreis, der für seine zahlreichen in Österreich begangenen Straftaten (die letzte liege rund 4 1/2 Jahre zurück) mitverantwortlich sei, loskommen wolle. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Italien sei er nicht mehr straffällig geworden. Er sei dort auf saisonbedingte Arbeitsgelegenheiten angewiesen. Der Antragsgegner habe von der Eheschließung des Antragstellers gewußt und diese gebilligt.

Der Antragsgegner wendete im wesentlichen ein, daß der vielfach vorbestrafte Antragsteller, mit dem er seit dessen 17. Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, die Ehe mit einer Italienerin nur deswegen eingegangen sei, um nicht aus Italien, wo er lebe, abgeschoben zu werden. Es bestehe der Verdacht, daß der Antragsteller den Ausstattungsbetrag nicht widmungsgemäß verwenden werde, sondern unter Umständen zum Erwerb von bzw zum Handel mit Rauschgift. Der Antragsteller gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, habe kein laufendes Einkommen und sei auch gar nicht gewillt, einer solchen Beschäftigung nachzugehen. Auch dies sei ein Mißbilligungsgrund, weil eine Ausstattung nicht dazu dienen solle, Arbeitsscheu zu unterstützen. Der Antragsgegner habe nicht gewußt, daß sich der Antragsteller verehelichen wolle. Er habe erst 1986 von der Eheschließung erfahren.

Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers ab. Es stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:

Der Antragsgegner verdiente im Jahr 1985 rund S 211.000,-- netto als ÖBB-Pensionist. Er leistet für seine geschiedene Gattin Anna F*** monatlich Unterhalt in der Höhe von S 500,--. Anna F*** bezieht eine Pension von der P*** der Arbeiter, die im Jahr 1986 rund S 4.000,-- 14mal jährlich betrug. Weder der Antragsgegner noch Anna F*** besitzen Vermögen. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines PKW im Wert von rund S 10.000,--. Der Antragsgegner wohnt bei seiner geschiedenen Frau und bezahlt dafür monatlich S 1.500,--; für seinen Lebensunterhalt benötigt er S 4.000,-- pro Monat. Er bezahlt auch S 3.044,-- monatlich für eine Wohnung, die ein anderer (bereits selbsterhaltungsfähiger) Sohn bewohnt.

Der Antragsteller hat Hauptschulbildung und lebt derzeit in Italien. Zwischen 1964 und 1984 wurde er insgesamt 23mal strafgerichtlich verurteilt und verbüßte er hauptsächlich wegen begangener Eigentumsdelikte Haftstrafen von insgesamt zumindest mehreren Jahren. Er arbeitet, da er in Italien keine Arbeitsbewilligung hat, schwarz. In der Sommersaison 1986 arbeitete er im Fremdenverkehr (Strandreinigung, Liegestuhlvermietung etc) und verdiente er täglich Lire 40.000,--. Danach war er drei Wochen bei der Weinernte beschäftigt und bezog dabei täglich Lire 40.000,-- und freie Station. Er wohnt mit seiner Gattin im Haus seiner Schwiegereltern. Mangels finanzieller Möglichkeiten hat er noch keinen eigenen Hausstand gegründet. Er hat kein Vermögen. Er besitzt einen PKW Ford Transit, Baujahr 1972.

Der Antragsgegner mißbilligt die Heirat des Antragstellers wegen des Lebenswandels, den dieser führt.

Daß der Antragsteller die Ehe nur deswegen eingegangen ist, um nicht aus Italien abgeschoben zu werden, kann ebensowenig festgestellt werden wie die Tatsache, daß die Ausstattung widmungswidrig verwendet werden würde.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Eltern eines Kindes nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes zur Ausstattung verpflichtet seien. Enterbungsgründe reduzierten den Unterhaltsanspruch auf den existenznotwendigen Umfang. Der Antragsteller habe durch seine immer wieder begangenen Straftaten den Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB verwirklicht. Er habe daher nur Anspruch auf den existenznotwendigen Unterhalt und auch nur in diesem Umfang einen Ausstattungsanspruch. Da er bei den Eltern seiner Frau wohnversorgt sei und ein eigener Hausstand daher nicht existenznotwendig erscheine, sei sein Begehren abzuweisen. Mißbilligungsgründe seien nicht gegeben, da sich diese nicht auf die Person des Berechtigten oder seinen Lebenswandel beziehen könnten, sondern nur auf den Ehepartner betreffende Umstände, die reifliche Überlegung der Brautleute oder ähnliches. Das bloße Nichtwissen von der Eheschließung berühre den Ausstattungsanspruch nicht.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die es im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von S 30.000,-- bestätigte, im übrigen dahin ab, daß es dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung in der Höhe von S 30.000,-- an den Antragsteller in zwei Raten zu je S 15.000,-- binnen zwei und binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses auferlegte. Das Rekursgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß nach der Neufassung des § 1220 ABGB und damit auch nach § 1231 ABGB der Anspruch auf Ausstattung nunmehr ein reiner Unterhaltsanspruch sei, auf den kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 1220 ABGB die Grundsätze der §§ 140 f ABGB anzuwenden seien. Da Unterhaltsansprüche von Kindern nicht verwirkt werden könnten, könne daher auch ein Ausstattungsanspruch nicht verwirkt werden.

Möglich sei nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhaltes, wenn das Kind ein Handlung begehe, die die Entziehung des Pflichtteiles rechtfertige. Daß der Lebenswandel des Antragstellers die Voraussetzungen des § 768 Z 4 ABGB erfüllle, sei im Hinblick auf seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zweifelhaft. Daraus folge, daß dem Antragsteller nicht der begehrte, den Grundsätzen der Rechtsprechung an sich entsprechende geforderte Ausstattungsbetrag (25 bis 30 % des heranziehbaren Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen) zuerkannt werden könne. Es treffe aber nicht zu, daß eine Hausstandsgründung durch den Antragsteller nicht existenznotwendig erscheine, weil er mit seiner Ehegattin bei deren Eltern wohnversorgt sei. Zweck des Heiratsgutes sei ja gerade die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie. Daß die Bedürfnisse eines Jungverheirateten im Hinblick auf die Gründung eines Hausstandes mit S 60.000,-- angemessen und nicht zu hoch veranschlagt seien, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Daß die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage sei, eine auch noch so geringe Ausstattung zu leisten, lasse sich den Feststellungen des Erstgerichtes entnehmen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände müsse es sich der Antragsteller gefallen lassen, daß von dem von ihm begehrten Betrag ein bedeutender Abstrich gemacht und der ihm zuzusprechende Ausstattungsbetrag lediglich mit S 30.000,-- bemessen werde. Die Zahlung dieses Betrages sei in zwei gleichen Teilbeträgen innerhalb von zwei bzw vier Monaten aufzutragen, sodaß der vermögenslose Antragsgegner die entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen treffen könne.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Streitteile. Der Antragsteller bekämpft sie in ihrem abweislichen Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm der gesamte in erster Instanz begehrte Ausstattungsbetrag von S 60.000,-- zugesprochen werde. Der Antragsgegner bekämpft sie in ihrem stattgebenden Teil mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die im § 14 Abs. 2 AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkungen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche steht der Zulässigkeit beider Rechtsmittel nicht entgegen (EFSlg. 23.618; SZ 53/110 ua). Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Dabei ist die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (SZ 57/119; 8 Ob 568/85; 8 Ob 530/86; 1 Ob 519/87 uva). Der Antragsteller bekämpft mit seinem Revisionsrekurs die Entscheidung des Rekursgerichtes nur insoweit, als damit sein geltend gemachter Anspruch abgewiesen wurde, also ausschließlich den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes. Dies ist aber nur mit den sich aus § 16 Abs. 1 AußStrG ergebenden Einschränkungen zulässig, also im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes oder einer begangenen Nullität.

Das Vorliegen der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs des Antragstellers nicht behauptet; derartiges ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht. Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; EFSlg. 42.327, 44.642 uva).

Wenn das Rekursgericht auf Grund der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände zu dem Ergebnis kam, daß dem Antragsteller nur eine Ausstattung in der Höhe von S 30.000,-- und nicht eine solche in der Höhe von S 60.000,-- gebühre, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im oben umschriebenen Sinn nicht gelegen sein, weil das Gesetz keine bestimmte Anordnung darüber enthält, in welcher Höhe eine "dem Vermögen der Eltern angemessene Ausstattung" im Sinne des § 1231 ABGB auszumitteln ist.

Mangels Vorliegens eines im § 16 Abs. 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.

Hingegen kann dem gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes (Zuspruch eines Ausstattungsbetrages von S 30.000,-- an den Antragsteller) gerichteten Revisionsrekurs des Antragsgegners im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Gemäß § 1231 ABGB liegt es den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§§ 1220 bis 1223 ABGB). Entgegen den von den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt ist das Vorliegen von Enterbungsgründen für den Ausstattungsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht von Bedeutung (Weiß in Klang 2 V 735; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1222). Wie sich aber aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Vorschriften der §§ 1220 bis 1223 ABGB im § 1231 ABGB ergibt, sind die im § 1222 ABGB normierten Weigerungsgründe auch gegenüber dem Ausstattungsanspruch eines Sohnes anwendbar. Dies bedeutet, daß die Eltern dann die Leistung einer Ausstattung verweigern können, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - die Eltern gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten (siehe dazu Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1222; SZ 37/142). Als triftige Mißbilligungsgründe im Sinne des § 1222 ABGB können nur solche Gründe der Eltern anerkannt werden, die sich auf das Vermögen und die Einkünfte sowie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse sowie die reifliche Überlegung des Beschlusses der künftigen Ehegatten beziehen, wobei das Wohl des eheschließenden Kindes im Vordergrund steht (EvBl 1976/153).

Unter diesen Gesichtspunkten muß es als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der Antragsgegner die Eheschließung des Antragstellers unter den festgestellten Umständen mißbilligt. Es ist dabei gar nicht so sehr die kriminelle Vergangenheit des Antragstellers von Bedeutung, sondern vielmehr der Umstand, daß er nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit seiner Eheschließung ohne Arbeitsbewilligung in Italien lebte und dort zur Deckung seines Lebensunterhaltes auf Schwarzarbeiten angewiesen war. Daß aus irgendwelchen konkreten Gründen mit einer Änderung dieser Lebenslage des Antragstellers in absehbarer Zeit zu rechnen gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. In dieser Situation durch eine Eheschließung zusätzliche Verpflichtungen zu übernehmen, zeigt nicht nur von geringem Verantwortungsbewußtsein des Antragstellers, sondern widerstreitet auch eindeutig seinem eigenen Interesse. Es kann nicht nur dem Vater des Antragstellers nicht zugemutet werden, in einer solchen Situation eingegangene allfällige weitere Verpflichtungen des Antragstellers zu erfüllen; auch im wohlverstandenen Interesse seines Sohnes, der unter den festgestellten Umständen kaum eine reale Möglichkeit hat, erforderlichenfalls für seinen Ehepartner zu sorgen, muß nach der Lage des vorliegenden Einzelfalles die Mißbilligung der Eheschließung des Antragstellers durch den Antragsgegner als gerechtfertigt angesehen werden.

Den Feststellungen der Vorinstanzen läßt sich aber nicht entnehmen, ob der Antragsgegner von der Eheschließung des Antragstellers vor ihrer Vornahme Kenntnis hatte oder nicht. Traf dies nämlich zu, dann hätte er, um seine Ausstattungsverpflichtung verweigern zu können, seine Mißbilligung vor der Eheschließung des Antragstellers erklären müssen. Erhielt er hingegen von der Eheschließung des Antragstellers erst später Kenntnis, dann genügt zur Verweigerung seiner Ausstattungsverpflichtung die im vorliegenden Verfahren erklärte Mißbilligung, die im Sinne obiger Ausführungen durchaus berechtigt ist.

Es waren daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragsgegners die Entscheidung des Rekursgerichtes im Umfang des Zuspruches von S 30.000,-- an den Antragsteller und die Entscheidung des Erstgerichtes im gleichen Umfang aufzuheben. In diesem Umfang war die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Erstgericht wird im Sinne obiger Ausführungen festzustellen haben, ob der Antragsgegner von der Eheschließung seines Sohnes vor deren Vornahme Kenntnis hatte. Traf dies zu, dann besteht, falls der Antragsgegner seine Mißbilligung nicht vor der Eheschließung dem Antragsteller erklärte, kein Hindernis dagegen, dem Antragsteller eine Ausstattung in der nur mehr offenen Höhe von S 30.000,-- unter den vom Rekursgericht angeordneten Zahlungsmodalitäten zuzuerkennen. Hatte hingegen der Antragsgegner von der geplanten Eheschließung seines Sohnes keine Kenntnis, dann genügt seine im vorliegenden Verfahren erklärte Mißbilligung, um den geltend gemachten Ausstattungsanspruch abzuweisen.

Anmerkung

E11006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00571.87.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19870506_OGH0002_0080OB00571_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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