TE OGH 1985/9/18 8Ob568/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache für A***** jun., geboren am ***** infolge Revisionsrekurses des Sachwalters A***** sen., *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1985, GZ. 1 b R 171/84-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. September 1984, GZ. 5 SW 8/84-29, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

A***** jun. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. 1. 1980, 4 L 258/79-10, wegen Geistesschwäche voll entmündigt. Zum Kurator wurde der Vater A***** sen. bestellt, dem gemäß Art. X Z 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen jetzt die Stellung eines Sachwalters zukommt. Diesem trug das Erstgericht auf,

a) ab sofort genaue Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Betroffenen zu führen;

b) ein Sparbuch, lautend auf den Namen A***** jun., geb. am 18. 7. 1958, zu eröffnen und – beginnend mit Oktober 1984 – monatlich einen Teilbetrag der Beschädigtenrente des Betroffenen in Höhe von S 5.000,-- auf dieses Sparbuch zur Einzahlung zu bringen;

c) dem Gericht Anfang November 1984 die Nummer dieses Sparbuches und den Namen des Kreditinstitutes schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig die erste Einzahlung für Oktober 1984 nachzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sachwalters teilweise Folge und änderte Punkt a) des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es dem Sachwalter einen Teilbetrag von monatlich S 5.000,-- aus den Einkünften des Behinderten zur Deckung von dessen Unterhalt rechnungsfrei überließ. Es trug ihm jedoch auf, über die darüber hinausgehenden Einnahmen und Ausgaben des Behinderten genaue Aufzeichnungen zu führen. In den Punkten b) und c) bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich das Rechtsmittel des Sachwalters, das aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen war:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, daß die von den Vorinstanzen in einzelne Punkte gegliederten Anordnungen zumindest was Punkt a) einerseits und die Punkte b) und c) andererseits betrifft, inhaltlich nicht zusammen gehören. Demgemäß handelt es sich bei dem Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich Punkt a) um eine abändernde Entscheidung, hinsichtlich der Punkte b) und c) jedoch um eine bestätigende. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen (1 Ob 568/84 ua.). Wird berücksichtigt, daß zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit eines Rekurses zu prüfen ist (7 Ob 567, 568/79, 8 Ob 539/83 uza.) ist zunächst die Unzulässigkeit des als außerordentlichen Revisionsrekurs zu beurteilenden Rechtsmittels des Sachwalters gegen die bestätigenden Punkte b) und c) des angefochtenen Beschlusses gemäß § 16 AußStrG wahrzunehmen:

Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einer Ermessensentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (4 Ob 554/83 uza.). Um eine solche handelte es sich aber, wenn das Rekursgericht die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen dahin beurteilte, daß dem Sachwalter zugemutet wurde, monatlich S 5.000,-- auf ein zugunsten A***** jun. zu eröffnendes Sparbuch zu legen, darüber zu berichten und die erste Einzahlung für Oktober 1984 nachzuweisen. Dem Rekursgericht ist hiebei aber auch kein Verfahrensverstoß vom Range einer Nullität oder einer Aktenwidrigkeit unterlaufen. Der diesbezüglich als außerordentlicher Revisionsrekurswerber zu beurteilende Sachwalter vermag sich demnach auf keinen Anfechtungsgrund zu stützen, der zur Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 16 AußStrG geeignet wäre. Das Rechtsmittel ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich Punkt a) liegt eine abändernde, gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichtes vor. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Der Beschluß wurde dem Sachwalter bereits am 12. 3. 1985 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 18. 4. 1985, also verspätet, eingebracht. Nach § 11 Abs. 2 AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, was auch für Revisionsrekurse gilt. Für eine derartige Ermessensentscheidung des Gerichtes ist aber dann kein Raum, wenn durch den angefochtenen Beschluß bereits dritte Personen Rechte erlangt haben. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist jede, am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person, somit im vorliegenden Fall A***** jun., der durch die angefochtene Entscheidung bereits Rechte erlangt hat. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung wäre somit ohne dessen Benachteiligung nicht möglich (vgl. JBl. 1978, 269; 7 Ob 623/84; 8 Ob 612/84 u.a.). In diesem Belang war daher das Rechtsmittel des Sachwalters wegen Verspätung zurückzuweisen.

Textnummer

E06569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00568.850.0918.000

Im RIS seit

18.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten