Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Die Gründe der Mißbilligung können sich auf das Vermögen und die Einkünfte sowie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des künftigen Ehegatten sowie die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen. Das Wohl des Kindes muß im Vordergrund stehen und nicht die Interessen der Eltern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022242Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00123_7500000_001