RS OGH 2025/10/16 2Ob356/74; 8ObA44/01f; 1Ob191/02y; 6Ob124/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §75
  1. AktG § 75 heute
  2. AktG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. AktG § 75 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 75 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 75 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.2006

Rechtssatz

1) Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlussfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begründet.

2) Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten zu.

3) Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig.

Entscheidungstexte

  • RS0049384">2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129 = GesRZ 1976,26; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • RS0049384">8 ObA 44/01f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
    Ähnlich; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T1) Beisatz: Hier: GmbH. (T2); Veröff: SZ 74/59
  • RS0049384">1 Ob 191/02y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 191/02y
    Beisatz: Beim freien Dienstvertrag wird der Mangel der Ermächtigung zur Abgabe einer dienstrechtlichen Erklärung durch die nachträgliche Genehmigung des Handelns ohne Vertretungsmacht seitens des Vertretenen rückwirkend saniert. Bei einer Kündigung muss die Genehmigung jedoch noch vor dem Kündigungstermin erfolgt sein. (T3)
  • RS0049384">6 Ob 124/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.10.2025 6 Ob 124/25s
    vgl; Beisatz: Nur: Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses (Vorstandsvertrags) erfolgt durch die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, wenn beide Beendigungserklärungen (Abberufung als Vorstand und fristlose Auflösung des Vorstands-Anstellungsvertrags) gleichzeitig abgegeben werden. (T4)
    Beisatz: Die Rechtsansicht, dass es für die Frage der Kenntnis des Auflösungsgrundes auf den Wissensstand des Aufsichtsrates ankomme, bedarf daher keiner Korrektur. (T5)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049384

Im RIS seit

03.07.1975

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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