RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

ABGB §863 I
ABGB §1444 Db
ABGB §1444 Df
AktG §78
AktG §125

Rechtssatz

Aus der Unterlassung der Einstellung (Bilanz) der aus der vereinbarten Valorisierung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten durch die forderungsberechtigten Vorstandsmitglieder muß grundsätzlich auf einen Verzicht der berechtigten Vorstandsmitglieder geschlossen werden, weil sie durch die Unterlassung der bilanzmäßigen Erfassung ihrer eigenen Forderungen im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentierten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: dazu Kastner, GesRZ 1975,106 = GesRZ 1976,26 = SZ 48/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017925

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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