RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74, 9Ob19/04s

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Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

AktG §75
AktG §97

Rechtssatz

Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im AktG erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist daher nicht in allen Fällen Dritten gegenüber vertretungsbefugt, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Organmitgliedern des Vorstandes, sei es gegenwärtigen oder bereits ausgeschiedenen, wahrzunehmen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 356/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1975 2 Ob 356/74
    Veröff: SZ 48/79 = EvBl 1976/66 S 129; hiezu Kastner GesRZ 1975,106
  • 9 Ob 19/04s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
    Auch; nur: Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im AktG erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat. (T1); Veröff: SZ 2004/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049403

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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