Norm
StGB §26Rechtssatz
Die Einziehung einer militärischen Waffe im objektiven Verfahren nach dem § 26 Abs 1 und 3 StGB ist auch zulässig, wenn der Erwerb der Waffe (§ 40 Abs 5 lit a WaffG) wegen Verjährung nicht mehr strafbar ist, denn § 26 Abs 3 StGB verdrängt hier als Spezialnorm die Vorschrift des § 57 Abs 4 StGB.Die Einziehung einer militärischen Waffe im objektiven Verfahren nach dem Paragraph 26, Absatz eins und 3 StGB ist auch zulässig, wenn der Erwerb der Waffe (Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffG) wegen Verjährung nicht mehr strafbar ist, denn Paragraph 26, Absatz 3, StGB verdrängt hier als Spezialnorm die Vorschrift des Paragraph 57, Absatz 4, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019