Norm
StGB §39Rechtssatz
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.Die Anwendung oder Nichtanwendung des Paragraph 39, StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit Paragraph 39, StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091297Im RIS seit
29.07.1975Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023