Norm
StGB §23 Abs1 Z2Rechtssatz
Die nach dem § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Strafhaft von mindestens achtzehn Monaten darf nur auf die dort gleichfalls vorausgesetzten zwei Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten zurückgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090258Dokumentnummer
JJR_19750730_OGH0002_0130OS00097_7500000_001