RS OGH 2010/8/31 5Ob154/75, 3Ob150/76, 3Ob53/77, 7Ob641/77, 7Ob782/78, 1Ob671/80, 7Ob643/80, 1Ob640/

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Veröffentlicht am 12.08.1975
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Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht eben die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben.Bei der Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht eben die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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