Norm
StPO §261 Abs1Rechtssatz
Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach § 201 Abs 1 StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Strafe verhängt werden darf.Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach Paragraph 201, Absatz 2, (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verhängte Strafe verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098837Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0130OS00101_7500000_002