Norm
MG §21 Abs2 B3Rechtssatz
Zweck einer Beschlussfassung nach § 21 Abs 2 MG ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluss des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf § 19 Abs 2 Z 1 MG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des § 1118 ABGB begründeten Räumungsbegehrens abzuwenden, vorausgesetzt, dass ihn an der bisherigen Nichtzahlung des Zinses kein grobes Verschulden trifft (MietSlg 9777, 20521, 22452).Zweck einer Beschlussfassung nach Paragraph 21, Absatz 2, MG ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluss des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG gestützte Kündigung oder die Stattgebung des auf den zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB begründeten Räumungsbegehrens abzuwenden, vorausgesetzt, dass ihn an der bisherigen Nichtzahlung des Zinses kein grobes Verschulden trifft (MietSlg 9777, 20521, 22452).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017