Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung (Vergleich) muß, damit der Täter in den Genuß des Strafaufhebungsgrunds des § 167 StGB kommen kann, bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist auch kalendermäßig bestimmt sein.Die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung (Vergleich) muß, damit der Täter in den Genuß des Strafaufhebungsgrunds des Paragraph 167, StGB kommen kann, bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist auch kalendermäßig bestimmt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095376Dokumentnummer
JJR_19750828_OGH0002_0110OS00025_7500000_001