TE OGH 1989/9/5 10Os117/86

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Veröffentlicht am 05.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Günther Bernhard F*** und Marlene S*** wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (iVm § 156 Abs. 2) StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 a Vr 2089/84 des Landesgerichtes Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten Dr. F*** auf Gewährung der Einsicht in die ON 4 des Rechtsmittelaktes AZ 10 Os 117/86 des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der unter ON 4 des Rechtsmittelaktes einjournalisierte, ursprünglich nicht vollständig abgefaßte Urteilsentwurf des Berichterstatters enthält nunmehr auch Ergänzungen und Änderungen, die dem Ergebnis des Gerichtstages (ON 7) Rechnung tragen, die Willensbildung des Senates betreffen, demgemäß dem Beratungsgeheimnis unterliegen (vgl. § 45 Abs. 2 StPO) und eben deshalb schon mit dem Beschluß vom 5.Mai 1987, GZ 10 Os 117/86-14, von der Akteneinsicht ausgenommen wurden.

Anmerkung

E18199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0100OS00117.86.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19890905_OGH0002_0100OS00117_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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