Rechtssatz
In besonders gelagerten Fällen ist dem berufenen Erben schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (ähnlich wie SZ 42/50, EvBl 1974/300, NZ 1974,60).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bevollmächtigung, Rechtsanwalt, Erbantrittserklärung, InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025