RS OGH 1975/9/12 11Os80/75, 10Os117/77, 10Os38/66, 10Os141/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1975
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Norm

StGB §74 Z4
StGB §302

Rechtssatz

Eine Unterscheidung in dem Sinne, daß nur derjenige Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB ist, dessen Tätigkeit diskretionär ist, wogegen bloß manipulative Tätigkeit keine strafrechtliche Beamteneigenschaft (die vom Beamtenbegriff der Dienstpragmatik verschieden ist) begründet, ist dem Gesetz fremd. Nur die Tätigkeit von untergeordneten Hilfskräften, die erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen soll, mit einer Amtstätigkeit als solcher jedoch nichts zu tun hat - wie etwa die Arbeit des Heizers oder der Aufräumerin in einem Amtsgebäude, des Lenkers eines Dienstkraftwagens etc - ist nicht als Amtsgeschäft im Sinne des § 302 Abs 1 StGB anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/75
    Entscheidungstext OGH 12.09.1975 11 Os 80/75
    Veröff: EvBl 1976/118 S 217 = JBl 1976,380 (Anmerkung von Liebscher)
  • 10 Os 117/77
    Entscheidungstext OGH 18.03.1978 10 Os 117/77
    Ähnlich; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32 = EvBl 1978/136 S 403 = RZ 1978/63 S 134
  • 10 Os 38/66
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 10 Os 38/66
    Vgl auch; Beisatz: Die - wenn auch untergeordnete - (Aufsichtstätigkeit und Überwachungstätigkeit) Tätigkeit eines Justizwachebeamten soll nicht als bloße Hilfstätigkeit erst die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen, sondern stellt bereits unmittelbar die Erfüllung der den Vollzugsbehörden gesetzmäßig aufgetragenen Verpflichtungen dar. (T1)
  • 10 Os 141/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 141/86
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/152 S 539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092023

Dokumentnummer

JJR_19750912_OGH0002_0110OS00080_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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