Norm
ABGB §879 AIbRechtssatz
Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit) muss nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, es genügt, die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (8 Ob 172/73).Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit) muss nicht durch formelle Berufung auf Paragraph 879, ABGB geschehen, es genügt, die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (8 Ob 172/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021