Norm
ZPO §36Rechtssatz
Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist die durch das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO anzuleiten. Wird das vom Prozeßgericht unterlassen und entscheidet es sofort im Sinne des Parteiantrages, so ist davon auszugehen, daß dieser Antrag auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt.Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist die durch das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Wird das vom Prozeßgericht unterlassen und entscheidet es sofort im Sinne des Parteiantrages, so ist davon auszugehen, daß dieser Antrag auch die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter in sich schließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025