Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. B*, 2. Verlassenschaft nach dem am * 2022 verstorbenen Mag. M*, 3. M*, alle vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W*, 2. B*, diese vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, und deren Nebenintervenientin T* GmbH, *, vertreten durch HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.797,90 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2022, GZ 60 R 74/21v-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. Jänner 2021, GZ 1 C 166/19x-24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der zweitklagenden Partei wird auf Verlassenschaft nach dem am * 2022 verstorbenen Mag. M* berichtigt.römisch eins. Die Bezeichnung der zweitklagenden Partei wird auf Verlassenschaft nach dem am * 2022 verstorbenen Mag. M* berichtigt.
II. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Der Zweitkläger ist am * 2022 verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist zu AZ * des Bezirksgerichts * anhängig, eine Einantwortung ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt. Die Parteienbezeichung war daher auf die Verlassenschaft zu berichtigen. [1] Zu römisch eins.: Der Zweitkläger ist am * 2022 verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren ist zu AZ * des Bezirksgerichts * anhängig, eine Einantwortung ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt. Die Parteienbezeichung war daher auf die Verlassenschaft zu berichtigen.
[2] Zu II.: Die von den Klägern gegen das Berufungsurteil vom 10. 5. 2022 erhobene Revision wurde zwar der Nebenintervenientin und dem zu Anfang des Verfahrens frei gewählten Rechtsvertreter der beiden Beklagten zugestellt. Es dürfte aber übersehen worden sein, dass das Berufungsurteil und die Revision bisher weder dem im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts * vom * 2021, AZ * S *, bestellten Masseverwalter noch die Revision dem aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Erstgerichts vom * 2022 bestellten Verfahrenshelfer der Zweitbeklagten zugestellt worden ist. Mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe (durch Beigebung eines Rechtsanwalts), den eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei stellt, verknüpft die Rechtsprechung (es sei denn, das Gericht hätte sie ausdrücklich über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und die Partei hätte dies verneint) die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter (vgl 6 Ob 142/22h [Rz 8]). [2] Zu römisch zwei.: Die von den Klägern gegen das Berufungsurteil vom 10. 5. 2022 erhobene Revision wurde zwar der Nebenintervenientin und dem zu Anfang des Verfahrens frei gewählten Rechtsvertreter der beiden Beklagten zugestellt. Es dürfte aber übersehen worden sein, dass das Berufungsurteil und die Revision bisher weder dem im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts * vom * 2021, AZ * S *, bestellten Masseverwalter noch die Revision dem aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Erstgerichts vom * 2022 bestellten Verfahrenshelfer der Zweitbeklagten zugestellt worden ist. Mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe (durch Beigebung eines Rechtsanwalts), den eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei stellt, verknüpft die Rechtsprechung (es sei denn, das Gericht hätte sie ausdrücklich über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und die Partei hätte dies verneint) die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter vergleiche 6 Ob 142/22h [Rz 8]).
[3] Da nach § 179 Abs 1 Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen sind, waren die Akten dem Erstgericht rückzumitteln. [3] Da nach Paragraph 179, Absatz eins, Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen sind, waren die Akten dem Erstgericht rückzumitteln.
Textnummer
E137425European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00213.22Z.0111.000Im RIS seit
04.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.03.2023