Norm
EO §17 Abs2Rechtssatz
Die auf § 307 gestützte Erlagsklage und Drittschuldnerklage nach § 308 EO sind keine Streitigkeiten iS § 17 Abs 2 EO. Die Entscheidungen in einem solchen Rechtsstreit sind für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell.Die auf Paragraph 307, gestützte Erlagsklage und Drittschuldnerklage nach Paragraph 308, EO sind keine Streitigkeiten iS Paragraph 17, Absatz 2, EO. Die Entscheidungen in einem solchen Rechtsstreit sind für das Exekutionsverfahren in keiner Weise präjudiziell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000643Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00039_7500000_001