Norm
ABGB §970Rechtssatz
Ein Mitverschulden des Gastes an der Schädigung durch Einsteigdiebstahl ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber eigenen Gütern sorglos war. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den Umständen des Falles, darf aber jedenfalls nicht überspannt werden. Vom Gast können eben nur übliche Vorkehrungen zum Schutze der eingebrachten Sachen gefordert werden. Nun ist es insbesondere in den Sommermonaten üblich, bei offenem Fenster, bzw offener Balkontüre zu schlafen. Vom Gast zu fordern, Fenster und Balkontüren eines im ersten Stock gelegenen Zimmers zu schließen und die Türe zu versperren, würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltsanforderung bedeuten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKW WagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019275Dokumentnummer
JJR_19750924_OGH0002_0010OB00161_7500000_002