RS OGH 1975/9/24 1Ob161/75, 8Ob168/76, 6Ob505/82

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Veröffentlicht am 24.09.1975
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Norm

ABGB §970
ABGB §1304 D

Rechtssatz

Ein Mitverschulden des Gastes an der Schädigung durch Einsteigdiebstahl ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber eigenen Gütern sorglos war. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den Umständen des Falles, darf aber jedenfalls nicht überspannt werden. Vom Gast können eben nur übliche Vorkehrungen zum Schutze der eingebrachten Sachen gefordert werden. Nun ist es insbesondere in den Sommermonaten üblich, bei offenem Fenster, bzw offener Balkontüre zu schlafen. Vom Gast zu fordern, Fenster und Balkontüren eines im ersten Stock gelegenen Zimmers zu schließen und die Türe zu versperren, würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltsanforderung bedeuten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 161/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 161/75
    Veröff: EvBl 1976/104 S 208 = JBl 1976,482 = SZ 48/97
  • 8 Ob 168/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 168/76
    Vgl auch; nur: Ein Mitverschulden des Gastes an der Schädigung durch Einsteigdiebstahl ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber eigenen Gütern sorglos war. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den Umständen des Falles, darf aber jedenfalls nicht überspannt werden. (T1) Beisatz: Hier: Mitverschulden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. (T2) Veröff: EvBl 1977/110 S 238
  • 6 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 505/82
    Vgl; nur: Ein Mitverschulden des Gastes an der Schädigung durch Einsteigdiebstahl ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber eigenen Gütern sorglos war. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den Umständen des Falles, darf aber jedenfalls nicht überspannt werden. Vom Gast können eben nur übliche Vorkehrungen zum Schutze der eingebrachten Sachen gefordert werden. (T3) Beisatz: Das Abziehen des Zündschlüssels und Versperren eines Personenkraftwagens ist eine durchaus zumutbare und übliche Maßnahme, um das Fahrzeug vor Diebstahl zu sichern, und zwar auch dann, wenn sich das Fahrzeug in einer Garage befindet, der Lenker sich aber nicht vergewissert hat, daß diese tatsächlich versperrt ist. (Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten des Gastwirts). (T4)

Schlagworte

Auto Kfz PKW Wagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019275

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00161_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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