RS OGH 1975/9/24 1Ob161/75

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Veröffentlicht am 24.09.1975
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Norm

ABGB §37 A
ABGB §37 C4
ABGB §970

Rechtssatz

Bei der Gastwirtehaftung handelt es sich um eine Verantwortlichkeit des Gastwirtes aus einem kraft Gesetzes entstehenden Rechtsverhältnis. Dabei erscheint es angemessen, an das Recht am Ort des Betriebssitzes anzuknüpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009295

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00161_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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