RS OGH 2025/1/30 1Ob185/75; 3Ob587/78; 4Ob598/81; 8Ob631/86; 2Ob674/87; 4Ob578/89; 8Ob509/94; 6Ob558

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Veröffentlicht am 24.09.1975
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Rechtssatz

Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching IV 518 f).Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching römisch vier 518 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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