RS OGH 2016/10/12 11Os83/75, 13Os127/75, 11Os133/76, 10Os163/77, 12Os176/79, 9Os159/80, 10Os35/81, 1

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Veröffentlicht am 26.09.1975
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Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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