Norm
StPO §285eRechtssatz
Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der GP in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der Gesetzgebungsperiode in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018