Norm
EO §35 CRechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers fällt nach Beendigung der Exekution durch Befriedigung des Gläubigers in der Regel weg. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei Einwendungen gegen gemäß § 6 Abs 3 LPfG zur Hereinbringung rückständiger wie laufender Unterhaltsbeträge geführten Exekutionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001445Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00167_7500000_002