RS OGH 2020/9/2 10Os79/75, 13Os5/77, 9Os76/76, 9Os193/77, 10Os88/78, 10Os82/79, 13Os159/79, 11Os60/8

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Veröffentlicht am 07.10.1975
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Rechtssatz

Tatbegehung "zur Befriedigung eines Gelüstes" liegt nur vor, wenn es sich dabei um ein sofort zu befriedigendes gegenwärtiges (Bedürfnis des Täters handelt, nicht jedoch, wenn mit dem entzogenen Gut (auch) ein späterer oder ein längere Zeit hindurch wirksamer Bedarf gedeckt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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