RS OGH 2016/2/25 8Ob203/75, 2Ob44/98d, 2Ob256/04t, 2Ob165/06p, 2Ob151/07f, 2Ob40/08h, 2Ob233/08s, 2O

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Veröffentlicht am 08.10.1975
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Norm

StVO §2 Abs1 Z4
StVO §8 Abs1
StVO §19 Abs6 BVIb
StVO §19 Abs6a B VI h
StVO §38 Abs2
StVO §38 Abs4

Rechtssatz

Fahrzeuge, die auf der Nebenfahrbahn fahren, haben grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen fahren. Von dieser Regel besteht eine Ausnahme für den Fall, dass in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder "Halt vor Kreuzung" aufgestellt ist. In diesem Falle wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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