TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/22 2002/04/0197

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §81 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/04/0198 2002/04/0200 2002/04/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich jeweils vom 12. November 2002, 1) Zl. VwSen-221813/6/Kon/Ke, 2) Zl. VwSen- 221824/6/Kon/Rd, 3) Zl. VwSen-221837/6/Kon/Rd, und 4) Zl. VwSen- 221842/6/Kon/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. November 2001 schuldig erkannt, es als gewerberechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der FL GmbH zu verantworten zu haben, dass zu näher angeführten Zeiten (zwischen dem 5. Oktober 2001 und dem 18. Oktober 2001) an einem näher bezeichneten Ort ein Kfz-Abstellplatz betrieben worden sei, indem näher angeführte Lastkraftwagen und Anhänger dort abgestellt gewesen seien. Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes könnten Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw. seien solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stelle somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsgaragen samt Nebenanlagen im angeführten Standort dar. Die erforderliche Genehmigung dafür liege jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Jänner 2002 wurde die Beschwerdeführerin mit einer im Wesentlichen gleich gelagerten Tatumschreibung (wie im genannten Bescheid vom 15. November 2001) - jedoch hinsichtlich näher angeführter Zeitpunkte zwischen dem 4. Dezember 2001 und dem 14. Dezember 2001 - schuldig erkannt; sie habe damit eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz eine Geldstrafe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. März 2002 wurde die Beschwerdeführerin (ebenfalls) mit einer ähnlich gelagerten Tatumschreibung (wie im genannten Bescheid vom 15. November 2001) - jedoch hinsichtlich näher angeführter Zeitpunkte zwischen dem 5. Februar 2002 und dem 17. Februar 2002 - schuldig erkannt; sie habe damit eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin (ebenfalls) mit einer ähnlich gelagerten Tatumschreibung (wie im genannten Bescheid vom 15. November 2001) - jedoch hinsichtlich näher angeführter Zeitpunkt zwischen dem 8. April 2002 und dem 15. April 2002 - schuldig erkannt; sie habe damit eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 GewO 1994 begangen, weshalb über sei gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde.

Den dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurde mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden keine Folge gegeben und die bekämpften Straferkenntnisse (jeweils) mit der Maßgabe bestätigt, dass der zitierten Verwaltungsstrafnorm im Sinne des § 44a Z. 3 VStG hinzuzufügen sei: "i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1994"; weiters habe - hinsichtlich der Straferkenntnisse vom 15. November 2001 und vom 21. Jänner 2002 - bei der Tatumschreibung die Wortfolge "und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche" zu entfallen.

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bereits in den Berufungen ausgeführt, dass eine Gefährdung oder Schädigung der Nachbarn durch den Kfz-Abstellplatz auszuschließen sei, und darauf verwiesen, dass der genehmigende Bewilligungsbescheid seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar bevorstehe. Die Behörde habe keine Erhebungen getätigt, in welchem Stadium sich das Bewilligungsverfahren befinde und wie die Erfolgsaussichten zu bewerten seien. Die Nachfrage bei der genehmigenden Behörde hätte ergeben, dass der Genehmigung der modifiziert beantragten Betriebsanlage keine technischen und gesundheitlichen Probleme im Wege stünden und mit einer Genehmigung zu rechnen sein werde. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgeführt, dass eine Gefährdung oder Schädigung der Nachbarn auszuschließen sei und das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen Dr. W. vorgelegt. Dieser habe in seinem Gutachten diesbezüglich festgestellt, dass unter der Bedingung, dass nicht mehr als 5 lärmarme Lkws pro Stunde zum Betriebsgelände zu- bzw. abfahren würden, keine im Sinne einer Gesundheitsgefährdung bedeutsame Anhebung des Dauerschallpegels eintrete und die geringe Anzahl der Fahrbewegungen im Vergleich zur Umgebungssituation auch in Bezug auf die subjektive Wahrnehmbarkeit der diesen zuordenbaren Geräusche keine signifikante Änderung der bestehenden Lärmsituation erkennen lasse. Der medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten damit klar zum Ausdruck gebracht, dass durch den gegenständlichen Kfz-Abstellplatz keine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werde. Auf Grundlage dieses Gutachtens sei nunmehr der Kfz-Abstellplatz mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. November 2002 genehmigt worden. Die belangte Behörde habe die Feststellungen des Amtssachverständigen zum Themenbereich Gefährdung der Nachbarn in keiner Weise berücksichtigt, nicht einmal eine Aussage darüber getroffen, ob den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt werde oder nicht. Diese eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen habe die belangte Behörde unrichtiger Weise in ihren Entscheidungen "überhaupt nicht Einfluss nehmen lassen". Hätte sie dieses Gutachten berücksichtigt, so hätte sie zu einem anderen Ergebnis, nämlich dass durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch nicht hervorgerufen würden, gelangen müssen.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen zum einen, dass ein anhängiges Genehmigungsverfahren eine Bestrafung wegen des genehmigungslosen Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. für den Fall, dass eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben wird, nicht hindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1985, Zl. 84/04/0180). Zum anderen ist, wie sich aus § 74 GewO 1994 ergibt, unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes Voraussetzung der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage, dass von dieser Einwirkungen ausgehen, die geeignet sind, Nachbarn zu gefährden, zu belästigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0131). Darauf, dass solche Gefährdungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich nicht ausgehen, wird aber in der Beschwerde abgestellt und nicht darauf, dass die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, zu verneinen sei.

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Behörde im Strafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z. 2 bzw. Z. 3 GewO 1994 die Genehmigungspflicht selbständig auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beurteilen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0139, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040197.X00

Im RIS seit

15.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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