Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Durch die Erklärung des Inhalts, jemand sei lästig, wird - solange sie keinen weitergehenden Vorwurf, wie etwa die in Beziehung zu einer Frauensperson gesetzte Anschuldigung einer unsittlichen Belästigung (im Sinne einer moralisch abzulehnenden sexuellen Attacke) enthält - kein Unwerturteil über den Betroffenen im Sinne des § 111 Abs 1 StGB ("unehrenhaftes Verhalten") gefällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093173Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00102_7500000_001