Norm
StGB §83 Abs1Rechtssatz
Körperverletzungen bei räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 StGB zuzurechnen, sondern nur als Erschwerungsumstand im Rahmen des ersten Strafsatzes des § 131 StGB zu berücksichtigen.Körperverletzungen bei räuberischen Diebstahl, die nicht schwere Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind nicht gesondert nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zuzurechnen, sondern nur als Erschwerungsumstand im Rahmen des ersten Strafsatzes des Paragraph 131, StGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092816Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0100OS00110_7500000_002