RS OGH 2025/1/30 5Ob158/75; 3Ob108/77; 3Ob101/78; 5Ob31/81; 7Ob774/82; 3Ob700/82; 3Ob83/83; 7Ob655/8

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Rechtssatz

Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (so schon 1 Ob 509/55 EvBl 1956/7 = HS 1856).Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den Paragraphen 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der Paragraphen 445, 451, ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (so schon 1 Ob 509/55 EvBl 1956/7 = HS 1856).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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