RS OGH 2022/3/18 1Ob204/75, 8Ob276/75, 1Ob294/75, 1Ob698/77, 1Ob701/77, 7Ob768/78, 7Ob813/81 (7Ob814

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Veröffentlicht am 15.10.1975
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Rechtssatz

Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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