Norm
StGB §99 ARechtssatz
Die "persönliche Freiheit wird entzogen", indem es, wenn auch nur vorübergehend, einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Durch die Formulierung "Entziehung der persönlichen Freiheit" soll sowohl das Element einer gewissen Dauer als auch das der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffes unterstrichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092813Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0110OS00105_7500000_001