Norm
StGB §108Rechtssatz
§ 108 StGB umfaßt auch ein nicht mit Bereicherungsvorsatz im Sinne des § 146 StGB auf eine Vermögensschädigung gerichtetes listiges Verhalten.Paragraph 108, StGB umfaßt auch ein nicht mit Bereicherungsvorsatz im Sinne des Paragraph 146, StGB auf eine Vermögensschädigung gerichtetes listiges Verhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025