RS OGH 1982/5/19 12Os127/75, 13Os68/76, 13Os15/80, 12Os60/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1975
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Norm

StGB §146 E
StGB §159
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der § 146 und § 159 StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen, während für den Betrug gerade dieser Schädigungsvorsatz (und ein mit ihm gekoppelter Bereicherungsvorsatz) essentiell ist.Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der Paragraph 146 und Paragraph 159, StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen, während für den Betrug gerade dieser Schädigungsvorsatz (und ein mit ihm gekoppelter Bereicherungsvorsatz) essentiell ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094464

Dokumentnummer

JJR_19751024_OGH0002_0120OS00127_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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