RS OGH 2018/9/26 13Os94/75, 10Os72/77, 13Os146/78, 12Os29/80, 11Os168/80, 9Os101/81, 12Os38/82, 13Os

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Veröffentlicht am 28.10.1975
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Rechtssatz

Das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB ist (anders als dies nach § 98 StG der Fall war) nicht (mehr) ein sogenanntes "Absichtsdelikt" mit vorverlegtem Vollendungsstadium, sondern ein echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat, wobei es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten.Das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB ist (anders als dies nach Paragraph 98, StG der Fall war) nicht (mehr) ein sogenanntes "Absichtsdelikt" mit vorverlegtem Vollendungsstadium, sondern ein echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat, wobei es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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