Norm
ABGB §785Rechtssatz
Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 785 ABGB nicht auszukommen ist.Der Anspruch nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit Paragraph 785, ABGB nicht auszukommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020