RS OGH 2018/1/30 1Ob222/75, 6Ob675/78, 3Ob514/93, 4Ob2029/96b, 6Ob156/99f, 5Ob105/05k, 7Ob106/07z, 7

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
  1. ABGB § 785 heute
  2. ABGB § 785 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 785 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 951 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 785 ABGB nicht auszukommen ist.Der Anspruch nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit Paragraph 785, ABGB nicht auszukommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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