RS OGH 1975/10/29 1Ob222/75, 6Ob675/78, 3Ob514/93, 4Ob2029/96b, 6Ob156/99f, 5Ob105/05k, 7Ob106/07z,

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

ABGB §785
ABGB §951

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass, bzw Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 785 ABGB nicht auszukommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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