Norm
StPO §367 Abs1Rechtssatz
Ausfolgung von Gegenständen, die dem Privatbeteiligten gehören, hat gemäß § 367 Abs 1 StPO von Amts wegen zu erfolgen, soferne ihre Aufbewahrung nicht zur Überweisung den Beschuldigten oder Mitbeschuldigten dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101205Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0090OS00068_7500000_001