RS OGH 1975/11/4 4Ob599/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

EO §3 I
EO §3 IIIA
EO §3 IVC
EO §370 E
EO §374
EO §1 Z13 IIL
EO §88
EO §89
EO §4
GBG §41 litb

Rechtssatz

a) Wurde die Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung bewilligt und im Lastenblatt vollzogen, ist das bisher nur vorgemerkte, also bedingte Pfandrecht im Sinne des § 41 GBG zu einem unbedingten geworden und gleichzeitig die Exekution zur Sicherstellung nach Maßgabe des vollstreckbaren Rückstandsausweises von selbst in eine Befriedigungsexekution übergegangen.

b) Ein solches Exekutionsverfahren kann von der Abgabenbehörde durch einen - unmittelbar beim Exekutionsgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaften fortgesetzt werden, ohne daß es dazu eines neuen, gegen den Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft gerichteten Exekutionstitels bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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