Norm
StGB §5 Abs2 CRechtssatz
Für "Absicht" im Sinne des § 5 Abs 2 StGB ist entscheidend, daß der Täter sein Verhalten nach der Zielvorstellung einrichtet und im Interesse der Erreichung seines Zieles tätig wird. Dagegen bleibt es gleichgültig, ob er den Eintritt des bezweckten Erfolges für sicher oder nur für möglich hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089306Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0130OS00096_7500000_001