RS OGH 1990/6/7 5Ob223/75 (5Ob227/75), 5Ob867/76, 5Ob874/76 (5Ob875/76), 7Ob542/77, 6Ob529/77, 3Ob59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein nach § 16 AußStrG an den OGH erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit iSd § 16 AußStrG gelegen sein soll.Ein nach Paragraph 16, AußStrG an den OGH erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG gelegen sein soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006967

Dokumentnummer

JJR_19751111_OGH0002_0050OB00223_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten