Rechtssatz
Ein nach § 16 AußStrG an den OGH erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit iSd § 16 AußStrG gelegen sein soll.Ein nach Paragraph 16, AußStrG an den OGH erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem Schriftsatz nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit iSd Paragraph 16, AußStrG gelegen sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006967Dokumentnummer
JJR_19751111_OGH0002_0050OB00223_7500000_001