Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Bereichert im Sinne des § 146 StGB ist der Täter nur, wenn sein faktisches Vermögen durch die Zueignung der weggenommenen Sache vermehrt wird. Er muss den Vorsatz haben, den Wirtschaftswert dieser Sache in das eigene (oder in das Vermögen eines Dritten) zu überführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094182Dokumentnummer
JJR_19751112_OGH0002_0090OS00139_7500000_004