RS OGH 1975/11/12 9Os139/75, 9Os92/84, 10Os135/85, 12Os65/06k

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Veröffentlicht am 12.11.1975
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Norm

StGB §146 B2
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Bereichert im Sinne des § 146 StGB ist der Täter nur, wenn sein faktisches Vermögen durch die Zueignung der weggenommenen Sache vermehrt wird. Er muss den Vorsatz haben, den Wirtschaftswert dieser Sache in das eigene (oder in das Vermögen eines Dritten) zu überführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094182

Dokumentnummer

JJR_19751112_OGH0002_0090OS00139_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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