RS OGH 2023/1/24 13Os109/75, 12Os27/77, 11Os6/78, 13Os190/78, 11Os188/78, 9Os36/79, 12Os37/80, 12Os1

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Veröffentlicht am 13.11.1975
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Rechtssatz

Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des Paragraph 142, StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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