Rechtssatz
Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des Paragraph 142, StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023