RS OGH 1975/11/20 13Os125/75, 13Os141/75, 13Os179/75, 13Os78/76, 9Os178/76, 13Os88/77, 13Os151/77, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §37
StPO §295

Rechtssatz

Gibt der OGH (oder sonst ein Berufungsgericht) einer auf Herabsetzung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gerichteten Berufung statt und findet er eine sechs Monate nicht übersteigende Strafe für angemessen, so hat er auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Berufungsantrag von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ("Automatik" des § 37 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091221

Dokumentnummer

JJR_19751120_OGH0002_0130OS00125_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten